Allgemeine Geschäftsbedingungen ITCon4Media GmbH

Fassung vom 01.09.2018
§ 1 Vertragsabschlüsse

1) Soweit keine abweichenden Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, erfolgen unsere Vertragsabschlüsse auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können jederzeit bei uns per Fax oder auf dem Postwege angefordert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer und Lieferanten sind, gleich ob sie den unseren entgegenstehen oder nicht, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, für uns unverbindlich.

2) Vertragsabschlüsse mit uns bedürfen zu ihrem Zustandekommen der schriftlichen Form. Bei schriftlichem Auftrag wird die schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber unseren Abnehmern durch die Ablieferung der von dem Abnehmer bestellten Ware oder durch die Inangriffnahme, der von dem Abnehmer bestellten Leistung ersetzt.

3) Etwaige Angebote, die wir unterbreiten, sind freibleibend, es sei denn, wir hätten bei ihrer Unterbreitung schriftlich etwas anderes erklärt. Sie werden erst mit der Auftragsbestätigung nach erfolgter Annahme verbindlich. Die Preise unserer Waren und Dienstleistungen sind auch nach Auftragsbestätigung freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt werden.

4) Durch schriftliche Erklärungen aus unserem Hause werden wir nur dann verpflichtet, wenn sie durch einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten gekennzeichnet sind. Aus der Erfüllung eines nicht rechtswirksam bestätigten Auftrags oder der Abnahme einer nicht rechtswirksam erfolgten Bestellung ist nicht auf eine Duldungsvollmacht zu schließen.


§ 2 Leistungserbringung

1) Unsere Verkaufspreise verstehen sich ab Lager München. Leistungsort für alle Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist, ungeachtet der von uns übernommenen Versendung, ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft.

2) Die von uns angegebenen Leistungsfristen beginnen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, es sei denn, im Vertrag ist festgehalten, welche konkreten Ausführungseinzelheiten der Abnehmer noch mitzuteilen hat. In diesem Falle beginnen die Leistungsfristen mit dem Eingang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Abnehmers bei uns. Die Leistungsfristen enden mit der Ablieferung oder, falls uns die Ablieferung durch Übersendung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen unmöglich wird, mit der Meldung der Versandbereitschaft. Teilleistungen sind zulässig und vom Abnehmer nur dann zurückweisungsfähig, wenn er nachweisen kann, dass durch den teilweisen Verzug sein Interesse an dem gesamten Vertrag fortgefallen ist. 

3) Höhere Gewalt berechtigt uns, unsere Leistung für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn sie uns die Leistung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen oder unvorhersehbare Ausfälle bei unserer eigenen Belieferung. Unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche kann der Abnehmer in diesen Fällen von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Zeit liefern wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Abnehmer zurücktreten.

4) Nimmt der Abnehmer die ihm aufgrund seines Auftrages gelieferte Ware nicht ab, so können wir, nachdem wir ihm eine Nachfrist von einer Woche gesetzt haben, vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Statt der Geltendmachung dieser Rechte können wir über die Ware auch anderweitig verfügen und dem Abnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen liefern.

5) Reparaturaufträge unserer Abnehmer, die wir außerhalb von Gewährleistungsarbeiten übernehmen, werden von uns ohne erneute Rücksprache hinsichtlich der entstehenden Kosten ausgeführt, es sei denn, es wurde zunächst nur die Erstellung eines Kostenanschlages vereinbart. In letzterem Fall berechnen wir dem Abnehmer die Kosten unseres Kostenanschlags, wenn er nach Erhalt des Kostenanschlags von dem Reparaturauftrag Abstand nimmt. Kostenanschläge erfolgen ohne Übernahme einer Gewähr für Richtigkeit.

6) Der Versand einer Ware erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferanten, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten des Abnehmers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten.

7) Die Verpackung einer Ware ist in den Angebots- und Listenpreisen enthalten. Sämtliche Waren werden in geeigneten Kartonagen geliefert. Besondere Packmaterialien, wie z. B. seetüchtige Verpackung, Luftfracht etc. gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Rückgabe des Packmaterials erfolgt keine Vergütung.


§ 3 Zahlungsbedingungen

1) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, sofern nicht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

2) Zahlungsüberweisungen haben auf die in unserer Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Nehmen wir Schecks entgegen, so geschieht dies zahlungshalber. Unsere Forderung gilt erst dann als getilgt, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert unserem Bankkonto gutgebracht wurde. Außer an unsere Geschäftsführer und Prokuristen kann an unsere Angestellten oder Handelsvertreter mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden, wenn sie eine von uns ausgestellte Quittung vorlegen können oder über eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme der Zahlung verfügen.

3) Bei Zielüberschreitungen haben wir, neben unseren gesetzlichen Rechten, das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

4) Gerät der Käufer in Verzug, so berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe.

5) Unsere sämtlichen Geldforderungen gegen einen Abnehmer werden fällig, wenn nach Vertragsschluss oder der Entgegennahme von Schecks Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu begründen. Wir können in diesen Fällen nach angemessener Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6) Eine Aufrechnung unserer Forderung mit einer Gegenforderung, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, ist unzulässig. Desgleichen ist die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge unzulässig, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht beruht auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung.


§ 4 Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

2) Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbe¬haltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

3) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller sei¬nen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einbeziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

4) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

5) Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zurzeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

6) Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.


§ 5 Sachmängel/ Verjährung

1) Mängel der vom Abnehmer gekauften Ware, die bei sachgemäßer Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware an den Abnehmer, Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. 

2) Für Mängel, die uns der Abnehmer innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Ablieferung der gekauften Ware entsprechend der vorstehenden Bestimmung ordnungsgemäß anzeigt, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir die Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder durch eine mangelfreie Ware ersetzen. Jede Rücksendung einer mangelhaften Ware zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Abnehmer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.

3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der geschuldeten Leistung, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die infolge übermäßiger Beanspruchung entstanden sind. Keine Gewährleistung besteht auch für Transportschäden und Schäden, die durch Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder unsachgemäßer Behandlung entstanden sind (z. B. verschmutzte Tonköpfe, abgebrochene Videoköpfe und dergleichen). Werden von dem Abnehmer oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Keine Gewährleistung besteht des Weiteren für bei uns gekaufte gebrauchte Ware sowie für Ware, die nach der Ablieferung zu einem im Rechtssinne neuen Gegenstand verbunden oder verarbeitet wurde. Ist die Seriennummer eines Gerätes verändert, unkenntlich gemacht oder entfernt, so sind wir bis zum Nachweis, dass das Gerät bei uns gekauft wurde, berechtigt, jegliche Gewährleistung zu verweigern. 

5) Weisen wir eine Mängelanzeige schriftlich als unbegründet zurück, so verjährt der Gewährleistungsanspruch spätestens einen Monat nachdem die Zurückweisung dem Abnehmer zugegangen ist.

6) Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung eines gesamten Auftrags oder anderer bereits erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.

7) Für Reparaturaufträge unserer Abnehmer, die wir außerhalb der Gewährleistung für die bei uns gekaufte Ware übernehmen, sowie für alle anderen mit uns abgeschlossenen Werkverträge, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. 

8) Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ebenfalls ein Jahr.

9) Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung für eventuell auftretenden Datenverlust, den einer unserer Servicetechniker bei einem Serviceeinsatz oder einer Reparatur verursacht, aus welchem Grunde auch immer. Der Käufer ist vor jeglichem Eingriff verpflichtet die Daten in wiederherstellbarer Weise zu sichern

10) Eine Haftung für Vermögensgegenstände wird generell ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
 

§ 6 Sonstiges

1) Sobald wir von einem unserer Abnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können, sind wir berechtigt, als Schadensersatz statt des tatsächlich entstandenen Schadens ohne Nachweis eines Schadens 15 % der Vergütung zu verlangen, die uns bei Erfüllung des Vertrages zugestanden hätte. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis eines wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten.

2) Unsere Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Lieferanten unterliegen auch bei Auslandsberührung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

3) Ist der Abnehmer Vollkaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand München.

4) Ist eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
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